Kinder und Jugendliche im digitalen Alltag absichern und unterstützen
Kinder und Jugendliche im digitalen Alltag absichern und unterstützen
Nur „angemessene Anstrengungen“ verlangt, sodass Bedenken bzgl. Der Verhältnismäßigkeit entgegengehalten werden kann, dass bei Verarbeitungen mit geringem Risiko auch geringere Anstrengungen nötig sind. 8 Teilregelungen finden sich zudem in Art. 6, 8, 12, 16, 17, 22, 24, 40, 57; Joachim, ZD 2017, 414 (414).
Vielmehr müsse der Schutz der Privatsphäre junger Menschen als integraler Bestandteil jeder technischen Entwicklung begriffen werden. Zugleich betonen die Datenschutzbehörden, dass Transparenz und Verständlichkeit für junge Nutzer ein wesentlicher Bestandteil datenschutzgerechter Gestaltung ist. Informationen über Datenverarbeitung und ihre Risiken sollen altersgerecht und nachvollziehbar sein, sodass sie sowohl die Minderjährigen als auch Erziehungsberechtigte verstehen können. Dies betrifft etwa Datenschutzerklärungen oder Einwilligungsprozesse.
Das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG), das voraussichtlich im April 2024 in Kraft treten soll, legt die organisatorische Ausgestaltung für Deutschland fest. Es sieht eine Stelle in der Bundesnetzagentur als zentrale Koordinierungsstelle in Deutschland vor. Für den strukturellen Online-Schutz Minderjähriger in Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland wird die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zuständige Behörde. Der Aufruf zur Einreichung von Beiträgen bleibt bis zum 30. Die Kommission wird die Beiträge der Interessengruppen zur Erstellung der Leitlinien verwenden und eine separate Konsultation zum Entwurf der Leitlinien durchführen, die vor dem Sommer 2025 verabschiedet werden sollen.
Verschärfte Haftung, §819, 818 IV BGB
In einem solchen Fall kann der Vertretene vertragliche Ansprüche aus dem Innenverhältnis gegen den Vertreter geltend machen. Zudem kann er von dem Vertreter und dem Dritten als Gesamtschuldner seinen Schaden ersetzt verlangen (§§ 826, 840 BGB). In der einen Frage kommt es auf die https://interwettencasino.ch/ Zustimmung der Eltern nicht an, während es in der nächsten (neutral gestellten Frage) aber genau daran scheitern soll… Schneider S hat schon mehrfach Hemdengeschäfte für H vermittelt. S schließt mit K einen Kaufvertrag in eigenem Namen über die Lieferung von Hemden und einigt sich über den Eigentumsübergang.
Wie mit S abgesprochen, holt sich K die Hemden bei H ab. H weiß von dieser Absprache nichts, sondern geht davon aus, selbst einen Kaufvertrag mit K geschlossen zu haben. Für die Saldotheorie spricht, dass dadurch das Synallagma des Verpflichtungsgeschäfts auf die bereicherungsrechtliche Ebene übertragen werden kann, sodass ein wertungsgerechtes Ergebnis erlangt wird. Der Fall behandelt die Problematik des Bereicherungsrechts und veranschaulicht an dem Beispiel der Saldotheorie die Wertungen auf dieser Ebene.
- Das völlige Verbot von Social Media für unter 16-Jährige halte ich aber für zu weitgehend.
- Ein Insichgeschäft ist ferner dann wirksam, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer wirksam begründeten Verbindlichkeit besteht; erfasst sind sowohl die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters gegenüber dem Vertretenen als auch der umgekehrte Fall.
- Vielmehr müsse der Schutz der Privatsphäre junger Menschen als integraler Bestandteil jeder technischen Entwicklung begriffen werden.
- 29; um zu verhindern, dass der Schutz des Art. 8 durch eine Vertragserklärung anstelle der Einwilligung umgangen wird, wird z.T.
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Zudem vernetzt sie alle im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteurinnen und Akteure, fördert die kontinuierliche Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes und ermöglicht Eltern, Fachkräften, Kindern und Jugendlichen Orientierung für eine möglichst sichere Mediennutzung. Online-Plattformen müssen Minderjährige schützen, so schreibt es das europäische Gesetz über digitale Dienste (DSA) vor. Heute hat die EU-Kommission eine Sondierung zu den Leitlinienzum Schutz von Minderjährigen im Internet eröffnet. Nach ihrer Verabschiedung werden diese Leitlinien vorgeben, wie Online-Plattformen ein hohes Maß an Datenschutz, Sicherheit und Schutz für Minderjährige im Internet gemäß dem DSA umsetzen müssen. Die DSGVO ist wegen Art. 1 I Alt. 2 konzeptionell so zu verstehen, dass erst die bezweckte datenschutzrechtliche Vollharmonisierung158 die Voraussetzungen für den freien Datenverkehr schafft und Rechtssicherheit gewährleistet.159 Dieser Gedanke spiegelt sich auch in den EG 3, 7, 9, 10, 11, 13 wider.
Internationale Social-Media-Verbote für Minderjährige
Die Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Betroffenen, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen. Diese Fähigkeit hat der Betroffene, wenn er in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung zu ermessen. Art. 28 DSA verpflichtet Online-Plattformbetreiber dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Zudem verbietet Art. 28 DSA personalisierte Werbung bei Minderjährigen, wenn der Plattformbetreiber hinreichende Gewissheit hinsichtlich der Minderjährigkeit des Nutzers hat. Auch Frankreich arbeitet aktuell daran, Social Media für Minderjährige unter 13 Jahren vollständig zu verbieten und für Minderjährige unter 16 Jahren von der Erlaubnis der Eltern abhängig zu machen.
In den 1960er Jahren signierten nacheinander Frankreich, Italien, das Königreich der Niederlande, Luxemburg, die Schweiz, Österreich, Portugal und Deutschland den in französischer Sprache verfassten Vertrag. Während er in einigen Staaten noch in den 1960er Jahren wirksam wurde, dauerte die Ratifizierung in Deutschland und Österreich bis in die 1970er Jahre (in Deutschland am 17. September 1971, vgl. BGBl. 1971 II 219 und 1150; in Österreich 1975) und in Italien bis 1995. In den 1980er Jahren trat Spanien bei, später schlossen sich auch die Türkei, Lettland, Litauen und Polen an.
Initiativen innerhalb Deutschlands an diesem Zustand etwas zu verändern, scheiterten. Erst mit Inkrafttreten der DSGVO erkannte der europäische Gesetzgeber den besonderen Schutz von Kindern auch im Hinblick auf deren Persönlichkeitsrechten an. Art. 8 DSGVO ergänzt insoweit die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. A in Verbindung mit Art. 7 DSGVO. Unabhängig vom Inhalt der Befragung kann bereits die IP-Adresse als Personenbezogenes Datum ausreichen. Eine solche Verarbeitung dürfte bei Online Befragungen die Regel darstellen.
Gemäß §2 BGB tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit ein. Minderjährige haben eingeschränkte Rechte und Pflichten und stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, der viele Formen und Ausgestaltungen hat. Als Konsumenten mit einem, im Vergleich zu Vorgenerationen, sehr ausgeprägten Markenbewusstsein und als Beteiligte an der Entscheidungsfindung ihrer Eltern, sind Minderjährige aber eine sehr gefragte Zielgruppe für Markt- und Sozialforschung, vor allem in Form Befragungen auf digitalem Wege. Zur Einhaltung dieser Pflichten hatte die Kommission Mitte 2024 Sondierungen zur Erstellung von DSA-Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen durchgeführt (siehe die Meldung im DSA News Hub vom 31. Juli 2024).
Das Prinzip der Anonymisierung besteht in der Veränderung der Daten in so einer Art und Weise, dass verhindert wird, dass sich Daten bestimmten Personen zuordnen lassen. Das hat zur Folge, dass sich die Informationen nicht auf eine identifizierte bzw. Identifizierbare Person beziehen und somit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO vorliegen. Somit findet auch Art. 5, 6 DSGVO keine Anwendung. Deutsche Datenschutzrecht sah ursprünglich keinen expliziten Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kindern vor.
Datenschutzfolgenabschätzungen sollten demnach künftig systematisch auch kindliche „Perspektiven und Erfahrungen“ einbeziehen. In bestimmten Fällen empfehle es sich zudem, die Einwilligung der Eltern zu fordern. Nach Ansicht der Kommission spielt beim Online-Schutz der Minderjährigen insbesondere eine effektive Altersüberprüfung eine wichtige Rolle.